Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Erfassung und Abrechnung der Heizkosten
Bei der Ablesung werden die gemessenen Einheiten der Mess- und Verteilgeräte einer Wohnung vom Ableser genau protokolliert. Diese haben jedoch keinen Fixpreis. Die Kosten je Einheit, KWh oder m³ ergeben sich erst aus der Gegenüberstellung der gesamten vom Wohnobjekt verbrauchten Wärme- und Wassermenge zu der ermittelten Menge von Verbrauchseinheiten aller Wohnungen. Da beides zum Zeitpunkt der Ablesung noch nicht feststeht, kann Ihnen der Ableser auch keine entsprechende Auskunft über zu erwartende Kosten geben.
Aus technischen wie auch aus rechtlichen Gründen ist eine Zwischenabrechnung nach einer Zwischenablesung nicht sofort möglich. Eine Abrechnung kann grundsätzlich erst nach Ablauf der vollständigen Abrechnungsperiode, nach Ermittlung der innerhalb dieser Abrechnungsperiode angefallenen Energie- und Nebenkosten sowie nach einer Gesamtablesung der Mess- und Verteilgeräte in allen Wohnungen des Wohnobjektes erstellt werden. Die gewünschte Zwischenabrechnung (Trennung der Heiz- und Wasserkosten zwischen Vornutzer und Nachnutzer) wird aber selbstverständlich im Zuge der Gesamtabrechnung des Objektes durchgeführt. Sowohl der Vornutzer als auch der Nachnutzer erhält für denjenigen Anteil der Abrechungsperiode in der er als Nutzer der Wohnung fungiert hat eine eigene Abrechnung. Sich ergebende Guthaben bzw. Nachzahlungen werden direkt dem Vornutzer/Nachnutzer ausgezahlt bzw. in Rechnung gestellt.
Aus Gründen der Termindisposition kann der Ablesetermin erst bis zu 2 Wochen davor exakt angegeben werden. Je nach Servicevertrag wird der Termin von uns rechtzeitig der Hausverwaltung bekanntgegeben, an der Haus Informationstafel des Wohnobjektes angekündigt bzw. es wird von der Firma Messtechnik direkt eine Terminankündigungs-Postkarte an die einzelnen Nutzer versendet. Falls Sie von vornherein wissen, dass Sie zum angekündigten Zeitpunkt unter keinen Umständen in der Wohnung sein können, dürfen wir Sie ersuchen eine Vertrauensperson zu bitten, den Monteur in Ihre Wohnung einzulassen. Da die Verplanung der regulären Ablesetermine, etwaiger Sondertermine, der Fahrzeiten zwischen den Objekten und die logistische Einteilung der zeitlichen Kapazitäten unseres Servicepersonals langfristig erfolgt und kurzfristig nur in begrenztem Maße abgeändert werden kann dürfen wir Sie um Verständnis dafür ersuchen, dass Wünschen nach außerordentlichen Terminverschiebungen nur in Sonderfällen und nach Klärung der logistischen und zeitlichen Realisierbarkeit entsprochen werden kann. Wir dürfen Sie höflich ersuchen uns Wünsche nach derartigen außerordentlichen Terminverschiebungen nicht telefonisch sondern möglichst frühzeitig entweder mittels des entsprechenden Internetformulars im Internetportal für Wohnungsnutzer oder auf anderem schriftlichen Wege zuzuleiten. Wir werden Ihren Wunsch nach einer außerordentlichen Terminverschiebung schnellstmöglich bearbeiteten und Ihnen anschließend kurzfristig eine telefonische oder schriftliche Rückantwort zukommen lassen ob die von Ihnen gewünschte Terminverschiebung realisierbar ist oder nicht.
Eine Schätzung der Wohnung ist nötig, wenn bei der Jahreshauptablesung bzw. gegebenenfalls bei einem Zweitermin bzw. Nachtermin niemand in der Wohnung angetroffen wurde und aus diesem Grund die Mess- und Verteilgeräte nicht abgelesen werden konnten. Für die Schätzung bzw. Hochrechnung werden die Jahresdurchschnittsverbräuche der letzten Jahre sowie weiters ein Berechnungsverfahren auf der Basis von sogenannten „Heizgradtagen“ herangezogen. Sollte dies bei Neuanlagen oder einem neu eingezogenen Nutzer nicht möglich sein, erfolgt die Schätzung bzw. Hochrechnung nach dem Mittelwert des Hauses, bezogen auf die jeweilige Fläche.
Ist es einem Ableser durch einen Verbau des Heizkörpers, aufgrund eines defekten oder fehlenden Messgeräts nicht möglich, die Verbrauchswerte abzulesen, so wird der Verbrauch des betreffenden Radiators einer Schätzung bzw. Hochrechnung unterzogen. Für diese wird der Jahresdurchschnitt des jeweiligen Heizkörpers der letzten Jahre in Verbindung mit einem Berechnungsverfahren auf der Basis von „Heizgradtagen“ herangezogen. Handelt es ich um eine Neuanlage bzw. der Heizkörper ist bereits von Anfang an verbaut und es liegen deshalb keine Vorjahresverbräuche des betreffenden Heizkörpers vor so wird der Verbrauch des Heizkörpers auf Basis seiner Leistungsdaten bzw. einer durchschnittlichen jährlichen Betriebsdauer hochgerechnet.
Die von uns verwendeten Mess- und Verteilgeräte unterliegen grundsätzlich einem sehr hohen Qualitätsanspruch. Falls es trotzdem einmal zu einem Ausfall des Gerätes kommen sollte dürfen wir Sie ersuchen uns kurzfristig zu informieren. Sie können uns dazu ein Mail an die Adresse termindisposition(at)messtechnik.at senden oder ein Internet-Formular im Portal für Wohnungsnutzer verwenden.
Durch die Verwendung von in unterschiedlichen Farben eingefärbter Ampullenflüssigkeit grenzen wir die einzelnen Abrechnungsperioden zueinander ab und schließen darüberhinaus Verwechslungen und Manipulationen aus.
Bei elektronischen Heizkostenverteilern erfolgt die Abgrenzung zwischen den einzelnen Abrechnungsperioden dadurch, dass sich an einem bestimmten Stichtag der aktuelle Verbrauchswert auf 0 zurücksetzt. Der Verbrauchswert zu diesem bestimmten Stichtag wird fortan als M-Wert (Memory-Wert) angezeigt. Im Zuge der Ablesung der Geräte wird sowohl der aktuelle Verbrauchswert wie auch der M-Wert (Memory Wert) dokumentiert. Die wohnungsweise jährliche Abrechnung wird im Normalfall mit dem M-Wert (Memory-Wert) durchgeführt.
Ein Heizkostenverteiler auf Verdunstungsbasis verfügt zur doppelten Kontrolle über zwei nebeneinanderstehende Skalen. Die E- Skala wird in mm angegeben, befindet sich auf der linken Seite des Gerätes und ist grundsätzlich unabhängig vom Radiatortyp und den Leistungsdaten des Radiators. Die P-Skala befindet sich auf der rechten Seite des Gerätes, richtet sich nach der Größe bzw. den Leistungsdaten des Heizkörpers und gibt den in der Abrechnung verwendeten Verbrauchswert an.
Wer meint, mit weniger Radiatoren Energie zu sparen und unserer Umwelt und seiner eigenen Geldbörse etwas Gutes zu tun, handelt sich damit womöglich mehr Probleme ein, als Vorteile, denn:
- Die Heizkörper in den einzelnen Wohneinheiten eines Mehrfamilienwohnhauses sind Teil der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage und damit auch Teil des gesamten Objektes. Der Eigentümer des Objektes muss mit der Demontage des Heizkörpers in der gegenständlichen Wohneinheit einverstanden sein. Das ist im Falle eines Mietswohnhauses der Eigentümer des Hauses, im Falle eines Eigentumswohnhauses sind das alle Eigentümer – es ist demnach eine 100 % -ige Zustimmung erforderlich.
- Ohne ein Gutachten, in dem festgestellt wird, dass der Wärmeverlust der Wohnung auch mit weniger Heizkörpern gewährleistet ist, läuft man Gefahr, mit den restlichen Heizkörpern gleich viel oder sogar noch mehr Wärme zu verbrauchen.
- Da jeder Heizkörper seine Funktion im Gesamtheizsystem erfüllt kann es durch die Demontage oder ständige Außerbetriebnahme eines Heizkörpers zu strömungstechnischen Störungen wie Pfeif- und Fließgeräuschen im Gesamtsystem kommen. Daher ist vor jeder Demontage eines Heizkörpers mittels einer nachvollziehbaren Berechnung eines technischen Büros, eines einschlägigen Sachverständigen oder eines konzessionierten Installationsunternehmens nachzuweisen, dass derartige Problematiken im gegenständlichen Fall auszuschließen sind.
Bei der in den Ampullen verwendeten Flüssigkeit handelt es sich um Methylbenzoat. Dieser aromatische Ester kommt auch in der Natur vor (beispielsweise in Nelkenöl oder Ylang Ylang) und ist für die Gesundheit völlig unbedenklich. Das synthetisch hergestellte Methylbenzoat wird auch bei der Herstellung von Kosmetika und Seifen verwendet.
Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung stützt sich auf das österreichische Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), das 2021 novelliert wurde und Richtlinien zur Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen enthält. Entsprechend dem österreichischen HeizKG müssen Energiekosten, die beim Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage anfallen, zum überwiegenden Teil verbrauchsabhängig auf die einzelnen Wärmeabnehmer (Mieter, Wohnungseigentümer etc..) aufgeteilt werden. Das grundsätzliche Ziel des Gesetzgebers war es, durch diese verbrauchsabhängige Kostenaufteilung einen Anreiz zur sparsamen Energieverwendung zu schaffen. Das HeizKG gilt sowohl für Miet- wie auch für Eigentumswohnanlagen bzw. generell für alle Gebäude mit mehr als 4 „Nutzungsobjekten“. Unter dem Begriff „Nutzungsobjekte“ versteht man neben Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten unter anderem auch beheizte Gemeinschaftsräume.