Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Dienstleistung "Direktverrechung"

Guthaben aus der Heizkostenabrechnung werden in der Regel zur Abdeckung der folgenden Vorschreibungen verwendet. Sollten Sie eine Rücküberweisung des Guthabens wünschen, ersuchen wir Sie, uns schriftlich Ihre Bankverbindung mitzuteilen. Ihr Guthaben wird Ihnen dann innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Monaten nach Rechnungslegung per Überweisung retourniert

Laut § 17 Heiz-KG / BGBl. 101 / 2021 ist der Wärmeabgeber verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf einer Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung der Heizkosten zu erstellen. So steht uns beispielsweise bei einem Periodenende mit 30. Juni eine Frist bis spätestens 31. Dezember des selben Jahres zu. Wir können Ihnen jedoch zusichern, dass wir nach Maßgabe unserer Abrechnungskapazitäten den jeweiligen Termin unterschreiten werden.

Im Fall eines Nutzerwechsels erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung für diesen jedenfalls erst nach Periodenende erstellt werden kann, da für die Fertigstellung einer Abrechnung die Gesamtkosten einer vollen Abrechnungsperiode heranzuziehen sind. Dies bedeutet, dass es nicht möglich ist, während einer laufenden Abrechnungsperiode eine Abrechnung für eine oder ggf. mehrere Nutzungsobjekte (Wohnungen) zu erstellen. 

Selbstverständlich wird bei einem Nutzerwechsel nur jener Zeitraum verrechnet, während welchem Sie als Nutzer fungierten – dies ist in der Regel bis zum Ende des Miet- oder Eigentumsverhältnisses.

Um eine genaue Kostentrennung durchführen zu können, empfehlen wir Ihnen bei Wohnungsübergabe eine Ablesung der Zählerstände durchzuführen bzw. unser Unternehmen damit zu beauftragen. Falls wir die kostenpflichtige Zwischenablesung durchführen sollen, ersuchen Sie, unsere Abteilung Termindisposition zu kontaktieren. Diese wird mit Ihnen gerne einen Termin für eine Zwischenablesung bei Nutzerwechsel vereinbaren. Gerne können wir Ihnen Formulare für eine Selbstablesung bei Nutzerwechsel per Post oder E-Mail zusenden. Dieses steht auch hier zum Download bereit.

Weiters ersuchen wir Sie, uns im Falle eines Nutzerwechsels unbedingt Ihre Nachsendeadresse bzw. Ihre neue Postadresse bekannt zu geben, damit wir Ihnen die Heizkostenabrechnung problemlos übermitteln können.

Grundsätzlich wird im Zuge der  Erstellung Ihrer Heizkostenabrechnung auch Ihre monatliche Teilzahlung neu kalkuliert. Dabei werden folgende Komponenten berücksichtigt:

  • bisheriger Verbrauch und Kosten je Nutzungsobjekt (Wohnung)
  • Entwicklung des Verbrauches und der Kosten je
    Nutzungsobjekt (Wohnung) in der Vergangenheit
  • bisheriger Verbrauch und Kosten des gesamten
    Objektes
  • Entwicklung des Verbrauches und der Kosten des
    gesamten Objektes in der Vergangenheit
  • sonstige wetterbedingte Unabwägbarkeiten
  • bekannte bzw. abschätzbare Kostensteigerungen

Um Ihnen nach Ablauf einer Abrechnungsperiode eine „böse Überraschung“ in Form einer hohen Heizkosten-
Nachzahlung zu ersparen, werden von uns Ihre Akontierungen in der Regel so kalkuliert, dass – gleichbleibendes Nutzungsverhalten, durchschnittliche Energiepreissteigerungen sowie keine weiteren Unabwägbarkeiten vorausgesetzt – nach Möglichkeit mit keiner größeren Nachzahlung Ihrerseits zu rechnen sein sollte.

Da wir Ihr Heizverhalten anfangs noch nicht kennen, wird die monatliche Akontierung aufgrund der durchschnittlichen Kosten des Hauses kalkuliert. Hierbei werden auch umweltbedingte und meteorologische Einflüsse wie auch abschätzbare Energiepreissteigerungen berücksichtigt. Sollte Ihr Nutzungsobjekt (Wohnung) ein Guthaben aufweisen, werden wir Ihnen selbstverständlich innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist den entsprechenden Betrag verzinst retournieren bzw. diesen zur Abdeckung der folgenden Monatsakontierungen verwenden. In einem derartigen Fall wird die Höhe Ihrer neuen Akontozahlungen unter Umständen entsprechend gesenkt. Wenn die Heizkostenabrechnung für Ihr Nutzungsobjekt (Wohnung) eine höhere Nachzahlung ergibt, werden wir Ihre neuen Akontozahlungen unter Umständen entsprechend anpassen.

 

Da unser Unternehmen für sämtliche Kosten in Vorlage tritt, müssen wir auf eine pünktliche Bezahlung der monatlichen Vorschreibungen bestehen. Wir bitten Sie deshalb höflichst, Ihre monatlichen Überweisungen derartig zu disponieren, dass Ihr Konto bei uns spätestens am 5. jedes Monats gedeckt ist. Dies hat den Grund, dass wir grundsätzlich immer in der dritten Kalenderwoche jedes Monats unsere Mahnungen abwickeln. Hierbei werden Kunden mit offenen Salden automatisch erfasst und gemahnt. 

Das erste Mahnschreiben stellt aus organisatorischen und zeitlichen Gründen die einzige Zahlungserinnerung dar, die wir versenden. 

Falls wir auf diese erste und einzige Zahlungserinnerung keine Reaktion erhalten, wird nach weiteren zwei bis drei Wochen automatisch eine Mahnklage erstellt und bei Gericht eingereicht. Schon allein um Ihnen und uns Mühen und Ärger, aber auch Kosten zu ersparen, ersuchen wir Sie deswegen um die  pünktliche Einhaltung der monatlichen Zahlungstermine. Die einfachste und bequemste Methode für Sie besteht darin, uns einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. 

Aus unserer Erfahrung ist die erste Abrechnung aus mehreren Gründen mit den Folgejahren nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Leider entstehen bezüglich dieser Thematik aus nachfolgenden Gründen Missverständnisse:

  • Die Abrechnungsperiode beträgt oftmals nicht genau 1 Jahr (beim System-Messtechnik-Direktverrechnung)

Je nach Datum des Erstbezuges und des Abrechnungsstichtages umfasst die Abrechnung zwischen 6 und 16 Monate. Die nicht verbrauchsabhängigen Kosten (wie beispielsweise der Messpreis) werden von den Jahreskosten auf die tatsächliche Dauer der Abrechnungsperiode umgerechnet.

  • Mitverrechnung von Kalt- und Abwasser (beim System Messtechnik-Direktverrechnung)

In der Wärme- und Nebenkostenabrechnung der Messtechnik-Direktverrechnung wird oftmals auch das Medium Kaltwasser, samt dem Abwasser, abgerechnet (dies ist abhängig von den Vertragsvereinbarungen mit der zuständigen Hausverwaltung, weiters ist dies abhängig davon ob im Zuge des Baues der Wohnanlage wohnungsweise Kaltwasserzähler eingebaut wurden). Darüberhinaus ist die Abrechnung des Abwassers bzw. das Verfahren / das Prinzip der Abwasserverrechnung in Österreich regional unterschiedlich geregelt bzw. von dem regionalen Wasserversorger oder ggf. von dem regionalen (in der Regel kommunalen) Abwasserbetrieb abhängig.

  • Oftmals ein höherer Verbrauch in den ersten Jahren des Wohnungsbezuges

Eine Wärme- und Wasserversorgung funktioniert nur dann optimal, wenn sie kontinuierlich läuft und alle Nutzungsobjekte (Wohnungen) versorgt. In der Phase nach Übergabe der Wohnungen und dem schrittweisen Bezug kann nicht von einem gleichmäßigen Verbrauch ausgegangen werden. In der Regel sinkt der Verbrauch aber schrittweise in den ersten Jahren nach Erstbezug.

In der Regel beginnen die Messtechnik-Direktverrechnungsfirmen Messtechnik DVE GmbH & Co KG oder Messtechnik EKV GmbH die vertraglichen Verpflichtungen nach der Auftragserteilung, durch den entsprechenden Bauträger oder der entsprechenden Hausverwaltung, zu erfüllen.

Die Lieferungen und Leistungen werden an die Nutzer (Mieter, Eigentümer etc.) oder bei Leerständen im selben Umfang an den Bauträger bzw. die Hausverwaltung verrechnet.

Die Verbräuche in leerstehenden Wohnungen bzw. die Heiz- und Warmwasserkosten oder Kaltwasserkosten für leerstehende Wohnungen werden dem Eigentümer (in der Regel ist dies der Bauträger, solange die Wohnungen noch nicht verkauft sind, oder der Hausverwaltung) verrechnet und belasten somit die Nutzer von bezogenen Wohnungen bzw. verkauften Wohnungen nicht!

In diesem Fall geben Sie uns dies bitte schriftlich bekannt. Bitte übermitteln Sie uns bezüglich der Vermietung der Wohnung die nachfolgenden Daten:

  • das genaue Übergangsdatum betreffend Kosten u. Risiko der Wohnung auf den Mieter
  • die erste (Name, Mieter) und letzte (Unterschriften-)Seite des Mietvertrages in Kopie

Ihr Vorteil besteht darin, dass der Mieter eine genaue Stichtagsabrechnung für seine Mietdauer bekommt und für Sie kein lästiger Verwaltungsaufwand anfällt.

Bitte beachten Sie, dass im Zuge der Ummeldung (aufgrund Mietvertragsaufkündigung oder aufgrund Verkaufes der Wohnung) eine Zwischenablesung der Messgeräte in der Wohnung durchgeführt werden sollte (dies kann jedoch ggf.  n der Regel bei Wohnhausanlagen, die mit einer Fernablesung der Messgeräte ausgestattet sind, entfallen – bitte ggf. um Abklärung mit dem Messtechnik Infocenter).

Von einem „Tarifzähler“ oder „Hauptzähler“ (in der Regel ist dies jener Zähler, der den Verbrauch des gesamten Mehrfamilienwohnhauses misst) spricht man, wenn die von diesem Zähler gemessene Menge zu dem vertraglich vereinbarten Preis (pro kWh, pro MWh, pro m³ Erdgas, pro m³ Kaltwasser etc.) in der Wärme- und Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird.

Die bekanntesten sogenannten „Verteilgeräte“ sind die auf den Heizkörper montierten Heizkostenverteiler (entweder elektronisch oder auf Verdunstungsbasis).

Werden in den einzelnen Wohnungen elektronische Wärmemengenzähler eingebaut, so stellen aber auch diese Messgeräte (welche den Verbrauch in kWh oder MWh angeben) bei der Heizkostenabrechnung nach dem österreichischen Heizkostenabrechnungsgesetz HeizKG) nur Verteilgeräte dar, welche lediglich dazu dienen, die angefallenen Heizkosten (summiert über die Heizperiode) zu verteilen.

Dasselbe gilt auch für in Wohnungen installierte Warmwasserzähler, die den Verbrauch in m³ angeben. In prinzipiell ähnlicher Form (jedoch nicht komplett ident aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage) wird dies auch bei wohnungsweisen Kaltwasserzählern so gehandhabt.

Bei einem solchen „Verteilsystem“ werden die Kosten des gesamten Objektes am geeichten Zähler in der Hausstation (meist im Keller) ermittelt, d.h. die von diesem (Tarif)-Zähler gemessene Menge wird zu dem vertraglich vereinbarten Preis je MWh, kWh, m³ (zu den Tarifen des zuständigen Energie- bzw. Fernwärmeversorgers, Gasversorgers oder Wasserversorgers) errechnet und in Summe allen Nutzern verrechnet.

Die Aufteilung auf jedes einzelne Nutzungsobjekt (Wohnung) erfolgt nun nach dem Verhältnis (Verbrauch der Wohnung / Gesamtverbrauch des Hauses) bzw. nach den weiteren rechtlichen und abrechnungstechnischen Vorgaben, die durch das österreichische Heizkostenabrechnungsgesetz definiert sind, unabhängig davon welche Messgerättype zur Ermittlung der Verbrauchsanteile eingebaut ist.

Die Messtechnik Direktverrechnungsfirmen Messtechnik DVE GmbH & Co KG oder Messtechnik EKV GmbH senden den Kunden die Abrechnungen laut österreichischem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) bis zu 6 Monate nach dem jeweiligen Periodenende. Dieser Abrechnung liegen auch die neuen Akonto-Beträge bei.

Eine Ummeldung kann immer nur schriftlich erfolgen! Bei Mietwohnungen muss diese Ab- bzw. Ummeldung durch die Hausverwaltung, Genossenschaft oder den Vermieter erfolgen.

Im Fall eines Verkaufes der Wohnung benötigen wir (d.h. die Messtechnik Direktverrechnungsfirmen Messtechnik DVE GmbH & Co KG oder Messtechnik EKV GmbH) die Ab- bzw. Ummeldung in schriftlicher Form.

Für die Ummeldung notwendig sind:

  • das genaue Übergangsdatum betreffend Kosten u. Risiko der Wohnung auf den neuen Eigentümer
  • die neue Wohnadresse des Verkäufers, um eine Jahres- bzw. Endabrechnung nachsenden zu können,
  • die erste (Name, Käufer u. Verkäufer) und letzte (Unterschriften-)Seite des Kaufvertrages in Kopie

Bitte beachten Sie, dass im Zuge der Ummeldung (aufgrund Mietvertragskündigung oder aufgrund Verkaufes der Wohnung) eine Zwischenablesung der Messgeräte in der Wohnung durchgeführt werden sollte (dies kann jedoch ggf. in der Regel bei Wohnhausanlagen, die mit einer Fernablesung der Messgeräte ausgestattet sind, entfallen – bitte ggf. um Abklärung mit dem Messtechnik Infocenter).