HEIZKOSTEN-ABRECHNUNGSGESETZ

Die gesetzliche Grundlage für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten 

Das österreichische Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) ist im Jahr 1992 in Kraft getreten und  2021 novelliert worden. Es enthält Richtlinien zur Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen. Entsprechend dem österreichischen HeizKG müssen Energiekosten, die beim Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage anfallen, zum überwiegenden Teil verbrauchsabhängig auf die einzelnen Wärmeabnehmer (Mieter, Wohnungseigentümer etc.) aufgeteilt werden. Das grundsätzliche Ziel des Gesetzgebers war es, durch diese verbrauchsabhängige Kostenaufteilung einen Anreiz zur sparsameren Energieverwendung zu schaffen.

Grundsätzlich bleiben durch die Novellierung 2021 nahezu alle bestehenden Bestimmungen aus dem bisherigen Gesetz aufrecht, allerdings wurde der Aufteilungsschlüssel zwischen Fix- und Energiekosten bei Heiz- und Warmwasser geringfügig in Richtung Energiekosten und damit hin zu mehr Verbrauchsorientierung verschoben. Sowohl die Wirtschaftlichkeit der Messung wie auch die Beeinflussbarkeit des Verbrauches durch die Nutzer stehen nach wie vor im Fokus der Novellierung und werden nicht verändert, auch bleibt der Status des HeizKG als übergeordnetes Gesetz, wie es im § 4 definiert wird, vollinhaltlich erhalten. 

Das novellierte Gesetz beinhaltet neben Anpassungen an die Praxis und die  Übernahme einer Reihe von neuen Begriffen die folgenden wesentlichen  Änderungen und neuen Erweiterungen:

Ausweitung des HeizKG auf die Abrechnung der Kältekosten

Das HeizKG gilt jetzt auch für die Aufteilung der Kältekosten. Dabei kann der Verbrauchskostenanteil zwischen 80 und 100 % vereinbart werden. Ohne Vereinbarung gilt ein Anteil von 90 % nach Verbrauch und 10 % nach versorgbarer Nutzfläche.

Unterjährige Verbrauchsinformationen 

Eine gänzlich neue Erweiterung betrifft die Forderung nach unterjährigen Verbrauchsinformationen, die laut § 17 Abs. 5 HeizKG ab Beginn des Jahres  2022 für alle Objekte erforderlich sind, die zur Gänze mit fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern ausgestattet sind. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Wohnungsnutzern monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen, die es diesen erlauben, bereits während der Heizperiode Ihr Heizverhalten zu ändern und derartig Energie einzusparen. Dazu wurde durch unser Unternehmen bereits in der Vergangenheit  eine Internet-Lösung realisiert und ein eigenes Tool, das sogenannte Web Energie-Monitoring entwickelt, das bei den in Frage kommenden Wohnbauten nach entsprechenden objektspezifischen Adaptierungen eingesetzt werden kann und die gesetzlichen Vorgaben in allen Punkten erfüllt. Es ermöglicht dem einzelnen Wohnungsnutzer die Kontrolle seines Heizverhaltens in Relation zu seinen Vorjahresverbräuchen und seines Anteils am Gesamtverbrauch des Hauses.

Trennung der Energieflüsse zwischen Heizung und Warmwasser 

Die Energieflüsse für die Heizung und das Warmwasser sind immer messtechnisch zu trennen, was nur mit  entsprechenden Messvorrichtungen, im Konkreten mit Wärmezählern realisierbar ist. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, falls das technisch oder wirtschaftlich überhaupt nicht möglich ist, kann die Trennung rechnerisch erfolgen. Dazu ist für den Heizwärmeverbrauch eine Bandbreite von 50 bis 70 Prozent vorzusehen, der Rest für das Warmwasser.

Selbstablesungen

Selbstablesungen durch den Wohnungsnutzer sind nach dem modifizierten HeizKG möglich, sie dürfen jedoch nur für eine Abrechnungsperiode durchgeführt werden. Im Folgejahr muss auf eine Selbstablesung jedenfalls eine örtliche Ablesung durch einen Messdienst erfolgen. 

Schätzungen

Bei erfolglosen Ableseversuchen kann lt. dem modifizierten HeizKG jetzt auch eine Schätzung der Verbräuche aller Wohnungen des gesamten Objektes erfolgen. Diese Änderung basiert u.a. auch auf den Erfahrungen während der Covid 19 Pandemie und den damit verbundenen Erschwernissen bei der Verbrauchsermittlung. 

Abrechnungsinformationen

Die Einzelabrechnungen für die Wohnungsnutzer müssen künftig mehr Detail-Informationen über die eingesetzten Energieträger enthalten, was bei mehrfach veränderten Energiepreisen während einer Abrechnungsperiode durchaus herausfordernd werden kann. 

Zwischenablesungen bei Nutzerwechsel

Bei Nutzerwechseln müssen die Verbräuche für Heizung, Warmwasser und Kühlung durch Zwischenablesungen getrennt werden. Liegt keine Ablesung vor, ist eine Trennung der Verbräuche durch eine Hochrechnung anhand des Vorjahresverbrauchs möglich.

Rechnungsabgrenzung

Bei Energieträgern mit Bevorratung wie Öl, Pellets u.ä.m ist zum Periodenende eine Abgrenzung vorzunehmen.

Angepasste Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen der einzelnen Wohnungsnutzer sind dem individuellen Verbrauch der  Vorperiode anzupassen.

Das novellierte HeizKG 2021 im Wortlaut