Fragen und Antworten zum Thema Auszug aus der Wohnung

Um eine genaue Kostentrennung zwischen dem Alt- und Neumieter bzw. dem alten Eigentümer und dem neuen Eigentümer einer Wohnung oder eines Geschäftslokals zu ermöglichen, ist eine so genannte Zwischenablesung erforderlich.

Eine Zwischenablesung bedeutet, eine Ablesung der Messgeräte oder Verteilgeräte zum letzten Tag des noch gültigen Mietvertrages (bei Mietwohnungen) bzw. zum Tag des Eigentumsübergangs auf den neuen Eigentümer (bei Eigentumswohnungen) vorzunehmen.

Ist in dem Mehrfamilienwohnhaus bzw. in der Wohnanlage, in der Sie Ihre Wohnung haben, ein Fernablese-System (Funk oder M-Bus) installiert, dann ist die vorgenannte Zwischenablesung in der Regel nicht erforderlich, da wir über das Fernablese-System bereits über die Monatswerte der Mess- und Verteilgeräte verfügen.

Bei einem Wohnungswechsel in Wohnanlagen (die mit manuell/visuell abzulesenden Mess- und Verteilgeräten bestückt sind) ist aufgrund der Beendigung des Mietvertrags oder aufgrund des Verkaufes der Wohnung die Durchführung einer „Zwischenablesung“ aber in der Regel auch per Selbstablesung der Heizkostenverteiler bzw. Wärmezähler sowie Wasserzähler möglich.

Es ist empfehlenswert, in solchen Wohnanlagen und in solchen Fällen eine gemeinsame Ablesung durch den ehemaligen und den neuen Wohnungsnutzer oder zusammen mit dem Hausbesitzer oder Verwalter als Zeugen (am besten bei der Wohnungsabnahme oder Wohnungsübernahme) durchzuführen.

In Sonderfällen ist es in solchen Wohnanlagen auch möglich, auf entsprechende Voranmeldung hin, eine kostenpflichtige „Zwischenablesung“ durch einen Messtechnik-Ablesetechniker anzufordern bzw. zu beauftragen.

Liegen keine Zwischenablesewerte vor, wird die Kostentrennung zwischen Vormieter und Nachmieter bzw. zwischen Voreigentümer und neuem Eigentümer, im Zuge der Abrechnung in der Regel mittels eines Schätzverfahrens bzw. durch Hochrechnung mittels Heizgradtagen aufgeteilt.

Kontaktieren Sie bitte hierzu das Messtechnik Infocenter. Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden Ihnen die Möglichkeiten schildern, die sich in dieser Situation anbieten, bzw. Ihnen die Unterlagen übersenden, die Sie für eine Zwischenablesung im Selbstableseverfahren benötigen.

Eine Heizkostenabrechnung ist mit einer Zwischenablesung leider nicht sofort möglich. Dazu werden die Brennstoff- und Nebenkosten der Liegenschaft für das ganze Jahr und die Gesamtablesungen aller Wohnungen benötigt. Die Abrechnung eines ausgezogenen Nutzers kann deshalb erst mit der nächsten Gesamtabrechnung für das ganze Gebäude erstellt werden.

Im Zuge des Abrechnungsprozesses wird eine Kostentrennung zwischen Vormieter und Nachmieter bzw. zwischen Vorbesitzer und neuem Eigentümer durchgeführt.

Auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Abrechnungsdurchführung nicht mehr Mieter- oder Eigentümer der Wohnung oder des Geschäftslokals sind, erhalten Sie von uns im Nachhinein eine Abrechnung für jenen Teil des Jahres bzw. für jenen Teil der Abrechnungsperiode, während der Sie noch Mieter oder Eigentümer der Wohnung waren. Allfällig sich daraus ergebende Nachzahlungen oder auch Guthaben werden Ihnen (obwohl Sie nicht mehr Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind) in Rechnung gestellt oder, nach schriftlicher Anforderung, ausgezahlt (in der Regel zurück überwiesen).