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Vorbeugende Wartung von elektronischen Wärmemengenzählern inkl. Eichdienst und verlängerter Dauer der Gewährleistung

Das Dienstleistungspaket umfaßt neben einem einmal jährlich durchzuführenden Hauptservice auch eine, auf die gesamte Vertragsdauer verlängerte Gewährleistung unsererseits für das jeweilige Meßgerät und inkludiert die gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung nach Ablauf der Nacheichfrist.

Wir behalten uns allerdings vor, die Meßgeräte gegebenenfalls auch zum Zeitpunkt der Nacheichung gegen geeichte Tauschzähler zu ersetzen.

Meßtechnisches Hauptservice für elektronische Wärmemengenzähler

  • Funktions- und Durchsatzkontrolle des Wärmemengenzählers
  • Temperaturkontrolle der Vorlauf- und Rücklauffühler
  • Kontrolle der Temperaturdifferenz
  • Kontrolle der Meßimpulse
  • Kontrolle der Impulswertigkeit
  • Funktionskontrolle des Zentralgerätes
  • Einjustierung der elektronischen Anlagenteile
  • Kontrolle der Batteriespannung
  • Kontrolle des jeweiligen Betriebszustandes
  • Prüfung des Meßsystems auf Dichtheit
  • Prüfung der Meßergebnisse auf Plausibilität

Nacheichung nach Ablauf der Eichfrist bei elektronischen Wärmemengenzählern

  • Entwässern des Rücklauf-Stranges im Bereich des Wärmemengenzählers
  • Ausbau des Wärmemengenzählers und Einbau eines Zählerersatzstückes
  • Reinigung des Wärmemengenzählers
  • Kontrolle der Batteriespannung
  • Ersatz der Batterie falls erforderlich
  • Eichung bzw. Beglaubigung des Meßgerätes in der externen Eichstelle
  • Einbau des nachgeeichten elektronischen Wärmemengenzählers
  • Auffüllen des Rücklauf-Stranges im Bereich des elektronischen Wärmemengenzählers
  • Elektrischer Anschluß des Wärmemengenzählers
  • Inbetriebnahme des Wärmemengenzählers

Verlängerte Dauer der Gewährleistung bei elektronischen Wärmemengenzählern

Wir übernehmen die volle Gewährleistung für das jeweilige Meßgerät während der Vertragsdauer. In diesem Zusammenhang werden funktionsuntauglich gewordene Meßgeräte kostenlos gegen geeichte Austauschzähler ersetzt. Dieser Ersatz betrifft allerdings nur Meßgeräte, die im Rahmen des üblichen Betriebes unbrauchbar geworden sind.

Davon ausgenommen sind jedenfalls Ausfälle und Störungen von Meßgeräten, die auf mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigungen, oder auf Ereignisse zurückzuführen sind für die Versicherungsschutz besteht, oder auf Schäden die durch nicht ordnungsgemäße Betriebsmedien hervorgerufen wurden. Ebenfalls ausgenommen sind Schäden zufolge direktem oder indirektem Blitzschlag sowie Elektroschock.